Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 135 Anhörung, mündliche Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/135#abs-1 (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/135#abs-2 (2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/135#abs-3 (3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 135 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 351/19Zitiert von 7
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- VG Köln, 24.06.2008 – 21 L 1554/07Zitiert von 2
- BVerwG, 28.01.2010 – 6 B 50/09Telekommunikation; Regulierungsverfügung; BegründungspflichtZitiert von 18
- BVerwG, 29.10.2008 – 6 C 38.07Zitiert von 86
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.02.2021 – 13 B 343/20Zitiert von 17
- BVerwG, 24.06.2020 – 6 C 3/19Durchführung eines Vergabeverfahrens in der Form eines Versteigerungsverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 25
- VG Köln, 09.03.2020 – 18 L 167/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.